Drehgenehmigung / Kommerzielle Nutzung des Waldes (Gespensterwaldes)

Der Wald dient der Erholung, daher sind sämtliche kommerziellen Tätigkeiten durch die Forstbehörde zu genehmigen, da diese Aktivitäten über das freie Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung hinausgehen. (§ 29 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 27.07.2011 GVOBI. M-V S 870)

1. Foto- und Drehgenehmigungen:

Bei den hierzu erlassenen Bescheiden wird beauflagt:

Es ist darauf zu achten, dass Erholungssuchende nicht fotografiert bzw. nicht ohne ihr ausdrückliches Einverständnis fotografiert oder gefilmt werden. Das Betreten des Waldes und die Durchführung der kommerziellen Arbeiten geschehen auf eigene Gefahr. Eine Befahrung von Waldwegen mit dem PKW zum Zwecke der Arbeiten ist nicht gestattet. Nahe Parkmöglichkeiten werden in der Anlage zum Bescheid gekennzeichnet.

Die Genehmigung gilt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter. Alle Bestimmungen des § 28 LWaldG, die das Betreten des Waldes und das Verhalten des Waldbesuchers im Wald regeln, bleiben von der Genehmigung unberührt (z.B. Rauchverbot etc.). Die durch das Forstamt hoheitlich ausgegebene Foto- oder Drehgenehmigung (Bescheid) ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr für die Genehmigung beträgt in der Regel 85,00 €. Antragsteller, die im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig sind, können bei Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes von der Gebühr befreit werden.

2. Weitere kommerzielle Tätigkeiten:

Alle kommerziellen Tätigkeiten / Aktivitäten im Wald müssen beantragt werden. Sie müssen namentlich mit den Bestimmungen der Erholungswaldverordnung zum Gespensterwald abgeglichen werden.

Genehmigende Behörde und Eigentümer des Gespensterwaldes Nienhagen:

Forstamt Bad Doberan
Neue Reihe 46
18209 Bad Doberan

E-Mail: baddoberan@lfoa-mv.de

Das Forstamt bittet darum, den Antrag auf Bescheid spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin zu stellen.


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